Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer |
- (VBGL) - |
Präambel |
Der Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik (BGL) e.V. empfiehlt den seinen |
Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die |
nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit |
ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen |
oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. |
§ 1. Geltungsbereich |
(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452 d |
HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen |
einschließlich des nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des |
Spediteurs gemäß § 458 HGB. |
Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über |
speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von |
Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen |
(ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten |
abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. |
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der |
Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich |
sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf |
die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. |
Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich |
-Verpackungsarbeiten |
-die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung |
betreffen. |
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im |
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, |
sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des |
EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen |
entgegenstehen. |
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13. |
(4) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt. |
(5) Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § |
414 Abs. 4 HGB. |
(6) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem |
Regelungsbereich des GüKG unterliegen. |
§ 2. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung |
Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung |
über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu |
zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine |
auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; |
Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende |
Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 15 |
bleibt hiervon unberührt. |
Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. |
§ 3 Übergabe des Gutes |
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand |
gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten |
Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. |
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des |
Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender |
zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden |
sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den |
Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. |
Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und |
Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. |
(3) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des |
Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der |
Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen |
Aufwendungen Ersatz zu leisten. |
(4) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 |
verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch |
den Frachtführer unter Vorbehalt. |
(5) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare |
Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, daß der Absender den Zustand des Gutes im |
Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt. |
§ 4. Frachtbrief/Begleitpapier |
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. |
Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere |
Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines |
Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, |
Rollkarte etc.) verwendet werden. |
(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der |
Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des |
Absenders entstehen. |
(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die |
Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt. |
§ 5. Verladen und Entladen |
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem |
Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die |
Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den |
Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist |
grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine |
beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene |
Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. |
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit |
(Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren |
Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem |
Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 |
Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils |
maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei |
Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. |
Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. |
(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. |
Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der |
Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab |
dem Zeitpunkt der Bereitstellung. |
(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt |
über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung |
über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines |
anderen Begleitpapiers erhält. |
(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht |
seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er |
Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). |
§ 6. Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung |
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen |
ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die |
folgenden Wortlaut hat: |
Betrifft Frachtvertrag vom .........(Datum) |
Frachtbrief Nr. ............................Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr ...................... |
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......... stand am .....................(Datum) |
vereinbarungsgemäß um ............... Uhr an der vereinbarten Ladestelle. |
Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ............ Uhr abgelaufen, ohne daß |
Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden. |
Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ....... Uhr. Ich |
beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. |
Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches |
Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, |
415 Abs. 2 HGB geltend. |
(2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird |
nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. |
(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten |
Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der |
Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren |
Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. |
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen |
ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In |
diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 |
und 4 HGB finden entsprechende Anwendung. |
§ 7. Gefährliches Gut |
Der Absender hat bei Vertragsschluß schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben |
über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende |
Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des |
ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in |
der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine |
Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige |
Mitteilung nicht möglich ist. |
§ 8. Quittung |
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom |
Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen |
Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen |
aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers |
sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der |
Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben. |
§ 9. Verzug, Aufrechnung |
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung |
bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz |
vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer |
Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von |
2% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen |
Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der |
Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. |
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger |
Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom |
Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 |
entsprechend. |
(3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden |
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit |
fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten |
Forderungen aufgerechnet werden. |
§ 10. Haftung und Versicherung |
I. Haftung aus Frachtverträgen |
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt |
ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der |
Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung |
ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des |
Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit |
Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, der während |
einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. |
(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch |
genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, |
gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. |
II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische |
Dienstleistungen |
(1) Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), |
aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische |
Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang |
stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen |
(ADSp) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne |
der Ziffer 29 ADSp. |
Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen |
Vorschriften (§ 454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß |
§ 10 III dieser Bedingungen. |
(2) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im |
Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion, |
Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des |
Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, daß Schadensersatzansprüche nur |
geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen |
Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. |
Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der |
Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) |
abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muß. |
Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf einen Betrag |
von DM 2 Mio. je Schadensfall. Diese Begrenzung gilt nicht für Fälle der groben |
Fahrlässigkeit. |
III. Versicherung |
(1) Haftpflichtversicherung |
1. Der Frachtführer und der Spediteur im Selbsteintritt haben sich gegen alle Schäden, für |
die er nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen |
haftet, im marktüblichen Umfang zu versichern. |
Die Versicherung gemäß Satz 1 hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu |
entsprechen. |
2. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen sowie Verträgen über |
logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt der Auftragnehmer |
Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von |
mindestens DM 2 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung |
des Versicherers auf DM 15 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber |
betrifft, ist zulässig. |
3. Die jeweilige Haftpflichtpolice muß sicherstellen, daß für den Versicherungsvertrag |
insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen |
der Pflichtversicherung gemäß §§ 158 b bis k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch |
nehmen kann. |
Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die |
Haftpflichtversicherung in bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht |
speditionsüblich gemäß § 1 Abs. 1 S.3 in Verbindung mit § 10 II Abs. 2 dieser |
Bedingungen sind. |
Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen. |
(2) Schadenversicherung |
Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der |
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 |
HGB ) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z.B. eine Allgefahrenversicherung |
für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers |
ein. |
Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten |
ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfaßt Transporte sowie Lagerungen. |
Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb |
der Europäischen Union, umfaßt die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie |
reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag |
anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde |
nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. |
Individuelle Vereinbarungen auf weitergehendenVersicherungsschutz sind in Absprache |
mit dem Versicherer möglich. |
§ 11. Nachnahme |
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei |
Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief |
oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. |
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter |
Höhe einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der |
Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang |
der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit |
bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im übrigen |
findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung. |
§ 12. Pfandrecht |
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB. |
§ 13. Lohnfuhrvertrag |
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber |
einig sind, daß der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des |
Auftraggebers stellt. |
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung |
mit der Maßgabe, daß der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber |
verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer |
Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet. |
§ 14. Paletten |
(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfaßt keine |
Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von |
Paletten. |
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluß oder bei Abruf |
des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier |
zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der |
Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt |
nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug- |
Palettentauschregelungen nach Abs. 3. |
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim |
Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter |
Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug- |
Palettentauschregelungen. |
(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
§ 15. Entsorgungstransporte |
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr |
(Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber |
und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen |
Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere |
verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- |
und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies |
dem Frachtführer - spätestens bei Abschluß des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die |
abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleit- |
scheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen |
Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser |
Bedingungen zu beachten. |
§ 16. Erfüllungsort |
Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so |
ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. |
§ 17. Gerichtsstand |
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, |
soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer |
mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der |
Auftrag gerichtet ist. |
§ 18. Anwendbares Recht |
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik |
Deutschland. |
§ 19. Salvatorische Klausel |
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. |
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile |
Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. |